Vor diesem Hintergrund ist aber auch der vom Beschuldigten mit Berufung beantragte Verzicht auf eine Verlängerung der Probezeit nicht angezeigt. Es kann offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Verzicht auf die Verlängerung der Probezeit eine genügende Warnwirkung bestehen würde, um den Beschuldigten von weiterer Straffälligkeit abzuhalten. Es bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, da er trotz Vorstrafen ein grosses Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung offenbart und insbesondere noch während laufender Probezeit erneut delinquiert hat.