In Anbetracht der Nichtbewährung des Beschuldigten und der ihm auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der neu auszufällenden Strafen zu stellenden Schlechtprognose, hätte das Obergericht auch den für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzug widerrufen. Nachdem jedoch die Staatsanwaltschaft diesen Punkt mit Anschlussberufung nicht angefochten hat und das Verschlechterungsverbot nur in den von ihr angefochtenen Punkten aufgehoben wird (BGE 148 IV 89 E. 4.3), hat es damit sein Bewenden.