Zusammenfassend hat der Beschuldigte trotz seiner Vorstrafen ein sehr grosses Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung gezeigt. Dem Beschuldigten ist somit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und von besonders günstigen Umständen kann erst recht keine Rede sein, weshalb die Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu vollziehen ist. - 17 -