Negativ zu würdigen ist auch der Umstand, dass er während des vorliegend hängigen Strafverfahrens und somit in Kenntnis der von der Staatsanwaltschaft beantragten unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten erneut straffällig wurde und mit Strafbefehl vom 17. Februar 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nötigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt wurde. Zusammenfassend hat der Beschuldigte trotz seiner Vorstrafen ein sehr grosses Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung gezeigt.