Zu berücksichtigen ist, dass er sich weder durch eine 2-jährige, unbedingte Freiheitsstrafe, geschweige denn von unbedingten, und in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse, spürbaren Geldstrafen beeindrucken liess. Negativ zu würdigen ist auch der Umstand, dass er während des vorliegend hängigen Strafverfahrens und somit in Kenntnis der von der Staatsanwaltschaft beantragten unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten erneut straffällig wurde und mit Strafbefehl vom 17. Februar 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nötigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt wurde.