Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 22. September 2017 zu einer teilbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen, davon 120 Tagessätze bedingt, à Fr. 100.00 verurteilt. Aufgrund dessen ist der Aufschub der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 zu Art. 42 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind dem Beschuldigten jedoch keine besonders günstigen Umstände, sondern eine eigentliche Schlechtprognose zu attestieren: