verurteilt, ist der Aufschub des Vollzugs einer Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2015 zu Art. 42 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Art. 42 Abs. 2 StGB erfasst gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 somit auch Geldstrafen von mehr als 180 Tagessätzen, welche mit der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung abgeschafft wurden (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert (BGE 145 IV 137 E. 2.2 f.).