nicht möglich ist, bleibt es bei einem Missverhältnis, da der Beschuldigte keinen Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» hat (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2). 5.10. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat (nach dem bis Ende 2017 geltenden Sanktionenrecht) zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen - 16 -