Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung lediglich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt hat, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Obergericht fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach seinem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der «reformatio in peius» muss sich die Berufungsinstanz nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Die Anträge der Staatsanwaltschaft sind nicht bindend (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2).