ist, führt nicht automatisch zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom - 15 - 14. Februar 2012 E. 9.3; 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4), zumal er bereits heute von diesen getrennt lebt. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die negative Täterkomponente im Umfang von einem Monat straferhöhend zu berücksichtigen. 5.9. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für den Diebstahl, die Sachbeschädigungen sowie den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.