Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter betroffen würde, als jede andere beruflich, sozial und familiär integrierte Person. Auch der Umstand, dass er Vater von zwei minderjährigen Kindern