Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist bereits im November 2022 in den Kosovo […] übersiedelt und lebt seither getrennt von seiner Ehefrau, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder hat (UA act. 11). Im Kosovo hat er ein Geschäft übernommen und sich dort als Geschäftsführer eingesetzt. Er zahlt sich zurzeit einen Monatslohn in der Höhe von Euro 500.00 aus (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3; anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Arbeitsvertrag).