Der Beschuldigte verweigerte hinsichtlich der Vorwürfe des Einbruchsdiebstahls sowohl im Untersuchungsverfahren als auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage, was sein Recht ist (Art. 113 Abs. 1 StPO). Von der Berufungsverhandlung hat er sich dispensieren lassen. Wer, wie der Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen.