5.8. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend ins Gewicht, auch wenn diese nur teilweise einschlägig sind und teilweise bereits länger zurückliegen (siehe dazu oben), denn er hat nicht die nötigen Lehren daraus gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).