Insgesamt ist hinsichtlich des Hausfriedensbruchs von einem noch leichten Verschulden und bei isolierter Betrachtung von einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist die sachliche, räumliche und zeitliche Nähe des Hausfriedensbruchs zum Diebstahl und zur Sachbeschädigung zu berücksichtigen. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips sein Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat auf 23 Monate Freiheitsstrafe.