Der Beschuldigte ist in das Betreibungsamt S._____ eingedrungen. Das Vorgehen ging nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinaus, was sich neutral auswirkt. Zwar betraf der Hausfriedensbruch keine Wohnliegenschaften, bei denen die Gefahr bestanden hätte, dass sich die Verletzung der Privatsphäre besonders nachteilig auf das Sicherheits - gefühl der Hausberechtigten auswirkt. Das Fehlen von verschuldens - erhöhenden Faktoren ist jedoch nicht strafmindernd, sondern neutral zu gewichten. Wiederum verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte (siehe dazu oben). - 14 -