Der Täter, der einen Hausfriedensbruch begeht, wird gemäss Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Räumlichkeiten und umfriedeten Orte geschützt.