Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen nicht das primäre Ziel des Beschuldigten waren, sondern als gleichsam notwendige Begleiterscheinung mit dem Einbruchsdiebstahl des Tresors einhergingen. Folglich standen die Sachbeschädigungen in einem engen, sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem Diebstahl. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe ihr Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate für die beiden Sachbeschädigungen auf eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten. 5.7. In Bezug auf den anlässlich des Einbruchs begangenen Hausfriedens - bruchs ergibt sich Folgendes: