Das Vorgehen des Beschuldigten und von A._____ bestand darin, das Fenster aufzuwuchten, den nicht befestigten Tresor abzutransportieren und an einem geschützten Ort gewaltsam aufzubrechen. Die Art und Weise des Vorgehens ging somit nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus, was sich jedoch neutral auswirkt. Verschuldens - erhöhend zu berücksichtigen ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen zum Diebstahl verwiesen werden.