Der Beschuldigte ist zur Begehung des Diebstahls in der Nacht vom 5./6. Juni 2019 zusammen mit A._____ in die Räumlichkeiten des Betreibungsamtes S._____ durch das Fenster eingedrungen. Durch das Aufbrechen des Fensters entstand ein Sachschaden in der Höhe von mehr als Fr. 7'000.00 (UA act. 75). Andererseits wurde der nicht befestigte Tresor aus dem Betreibungsamt S._____ entfernt, abtransportiert und gewaltsam aufgebrochen. Der Zeitwert des komplett zerstörten Tresors beläuft sich auf ca. Fr. 3'000.00. Damit ist hinsichtlich beider Sachbeschädigungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. - 13 -