Der Täter, der eine Sachbeschädigung begeht, wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, wovon ab einem Sachschaden von Fr. 10'000.00 auszugehen ist (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), kann gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren erkannt werden. Durch Art. 144 StGB wird das Eigentum von Sachen und das Gebrauchs- und Nutzungsrecht daran geschützt.