Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl vom 5./6. Juni 2019 von einem mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einsatzstrafe von 16 Monaten auszugehen. 5.5. Diese Einsatzstrafe für den Diebstahl ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 5.6. Hinsichtlich der anlässlich des Einbruchsdiebstahls begangenen Sachbeschädigung ergibt sich Folgendes: