Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tatbegehung nach eigenen Angaben erwerbstätig und erwirtschaftete mit seiner eigenen Firma ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 5'500.00 und Fr. 6'000.00 (UA act. 10 f.). Von einer finanziellen Notlage kann folglich nicht gesprochen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit im Tatzeitpunkt massgeblich beeinträchtigt hätten.