__ handelte. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer Verteidigung S. 11), ist ausgeschlossen, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten bloss von untergeordneter Natur war und sich in einem reinen «Schmiere stehen» erschöpft hätte. Vielmehr war das eigenhändige oder ihm anrechenbare Handeln planmässig und organisiert; es ist insgesamt damit deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen.