Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte ist nicht etwa plump oder unbedarft vorgegangen, sondern agierte äusserst professionell. Er brach nachts und somit gezielt ausserhalb der Öffnungszeiten in die Räumlichkeiten des Betreibungs - amtes S._____ ein, von wo aus er – zusammen mit einem Mittäter – einen nicht befestigten Tresor von 190 kg abtransportierte. Aufgrund des Gewichts des Deliktsguts ist davon auszugehen, dass ein Fahrzeug für den Transport bereitstand und er gemeinsam mit A._____ handelte.