Der Beschuldigte hat durch eine einzige Handlung Bargeld im Gesamtbetrag von ca. Fr. 3'025.40 erbeutet. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass er mit dem Bestreibungsamt bewusst eine Lokalität ausgewählt hat, bei welcher er davon ausgehen konnte, erhebliche Barmittel vorzufinden und möglichst viel zu erbeuten. Dafür spricht auch der Umstand, dass er nicht nur einfach Behältnisse nach Bargeld durchsuchte, sondern einen Tresor abtransportierte. Es darf folglich ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich sein Vorsatz auf eine erheblich grössere Summe richtete als die effektiv erbeuteten Fr. 3'025.40.