5.4. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte ist die Einsatzstrafe für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit für den - 11 - Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: