der Verkehrsregeln und Nötigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt. Angesichts der offensichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystems kommt nur noch eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). Somit ist für den Diebstahl, die Sachbeschädigungen und den Hausfriedensbruch eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Für die Übertretung (Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren) ist eine Busse auszufällen.