4.2. Beschimpfung ist nur auf Antrag strafbar. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der Rückzug ist endgültig (Art. 33 Abs. 2 StGB). C._____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung seinen Strafantrag zurückgezogen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Damit fehlt es hinsichtlich dieses Antragsdelikts an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren in Bezug auf die Beschimpfung einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 StPO).