Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Beschimpfung wendet sich der Beschuldigte gegen die Verurteilung wegen Mehrfachbegehung; auf den Vorwurf der Beschimpfung vor der Haustüre sei nicht einzutreten (Berufungserklärung S. 2). Nachdem der Beschuldigte aber lediglich wegen einfacher Beschimpfung verurteilt worden ist, er folglich diesbezüglich gar nicht beschwert ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. Hinsichtlich den Beschimpfungen am Telefon sei ein Schuldspruch ohne Aussprechen einer Sanktion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB vorzunehmen (Plädoyer Verteidigung S. 2).