1.2 von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Dieses Ergebnis steht denn auch im Einklang mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Baden ST.2023.33 vom 5. April 2023, mit welchem der in diesem nachträglich geführten Verfahren als Mittäter des Beschuldigten angeklagte A._____ vom Vorwurf des Einbruchdiebstahls in die Räumlichkeiten des Betreibungsamtes Q._____ freigesprochen worden ist. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Anklageziffer 4 der Beschimpfung schuldig gesprochen.