Dieses genügt für sich alleine jedoch nicht, um seine Täterschaft zu beweisen, nachdem weder DNA-Spuren noch weitere Beweismittel auf eine Tatbeteiligung hinweisen. Auch der Hinweis auf einen ähnlichen modus operandi ist vorliegend nicht ausreichend, ist die Vorgehensweise doch nicht derart einzigartig, als dass sie nur dem Beschuldigten oder einem Mittäter zugeordnet werden könnte. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.2 lässt sich somit nicht rechtsgenügend erstellen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer -9-