3.3. Der Vorwurf des Einbruchsdiebstahls in Anklageziffer 1.2 erschöpft sich darin, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts aufgehalten habe und sich das Tatvorgehen mit dem Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.1 decke. Zwar ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit tatortnah aufgehalten hat, als ein starkes Indiz zu werten. Dieses genügt für sich alleine jedoch nicht, um seine Täterschaft zu beweisen, nachdem weder DNA-Spuren noch weitere Beweismittel auf eine Tatbeteiligung hinweisen.