3.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten auch in diesem Punkt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Sie sah es gestützt auf die Auswertung der Randdaten sowie aufgrund desselben modus operandi als erstellt an, dass der Beschuldigte an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt war (vorinstanzliches Urteil, E. 4.4. f.). Der Beschuldigte beantragt, er sei von diesen Vorwürfen freizusprechen (Berufungsbegründung S. 1).