Es spielt also keine Rolle, ob ein Beschuldigter ausdrücklich als Mittäter angeklagt worden ist. Für die Wahrung des Anklagegrundsatzes genügt, wenn die Anklageschrift die Sachverhaltselemente nennt, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen. Vorliegend sind die erforderlichen Sachverhaltselemente, die auf Mittäterschaft schliessen lassen, in der Anklageschrift zureichend umschrieben worden. Die Anklageschrift zeichnet das Bild eines gleichwertigen, koordinierten Zusammenwirkens, so dass auch der -8-