Aus der Anklage geht zudem auch genügend klar hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorwirft. Es wird dem Beschuldigten auch vorgeworfen, nicht allein gehandelt zu haben, sondern «evtl. in Begleitung eines unbekannten Mittäters» oder «evtl. mit Unterstützung des Mittäters». Die Qualifikation der Täterschafts- resp. Teilnahmeform (u.a. Mittäterschaft) ist aber ohnehin eine Rechtsfrage, die den Anklagegrundsatz nicht tangiert. Es spielt also keine Rolle, ob ein Beschuldigter ausdrücklich als Mittäter angeklagt worden ist.