Die angeklagten Tatbestände sind in der Anklageschrift (vgl. Anklage vom 7. Dezember 2020, Anklageziffer 1.1) so aufgeführt, dass für den Beschuldigten und dessen Verteidigung klar ersichtlich ist, welcher Handlungen er konkret beschuldigt wird. Die Anklageschrift gibt hinreichend Auskunft über Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Ferner schildert sie die Art der Tatausführungen und nennt die entsprechenden Folgen präzise. Aus der Anklage geht zudem auch genügend klar hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorwirft.