Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte in massgeblicher Art und Weise mit A._____ in Mittäterschaft zusammengewirkt hat (siehe dazu oben). Der Beschuldigte ist somit als Mittäter zu qualifizieren und es sind ihm nebst seinem eigenen Tatbeitrag auch sämtliche Tatbeiträge des Mitbeschuldigten A._____ anzurechnen. Der Beschuldigte hat sich somit des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Seine Berufung ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.