2.5.3. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände bestehen für das Obergericht keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte am Einbruch vom 5./6. Juni 2019 beteiligt war. Dieses Ergebnis steht denn auch im Einklang mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Baden ST.2023.33 vom 5. April 2023, mit welchem der in diesem nachträglich geführten Verfahren als Mittäter des Beschuldigten -7- angeklagte A._____ hinsichtlich des Vorwurfs des Einbruchdiebstahls in die Räumlichkeiten des Betreibungsamtes S._____ schuldig gesprochen worden ist.