Insofern der Beschuldigte vorbringt, die RTI-Daten würden zwar Angaben über das Mobiltelefon des Beschuldigten geben, nicht aber über ihn selbst bzw. über seine Anwesenheit am Tatort (Plädoyer Verteidigung S. 4), ist ihm nicht zu folgen. Für das Obergericht bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass das Mobiltelefon effektiv mit dem Funkmast «W- Strasse […]» verbunden war, weil sich der Beschuldigte auch tatsächlich dort befunden hat. Der Beschuldigte hat denn auch nicht behauptet, dass sein Mobiltelefon durch eine andere Person genutzt oder gestohlen worden ist, was zu erwarten gewesen wäre, wenn dem so gewesen wäre.