Der Beschuldigte wollte keine Aussage dazu machen, was er früh morgens in der Nähe des Fundorts, d.h. am Waldrand zu suchen hatte. Es handelt sich dabei um einen Ort, an welchem er sich normalerweise nicht aufhält, was sich aus der Auswertung der Randdaten ergibt (vgl. UA act. 251, Datei HD_2019111199348.xls). Im Zusammenspiel mit den übrigen Umständen kann seine Aussageverweigerung nur so gewertet werden, als dass er über kein Alibi verfügt resp. keine vernünftige Erklärung dazu hat, was er frühmorgens am Fundort zu erledigen hatte und weshalb ein Handschuh mit seinem DNA- Profil in unmittelbarer Nähe dazu aufgefunden wurde.