__ getragen worden ist. Dafür, dass beim Einbruchdiebstahl Handschuhe benutzt wurden, spricht denn auch der Umstand, dass weder am Tatort (Betreibungsamt S._____) noch am Tresor selbst DNA-Spuren oder Fingerabdrücke sichergestellt werden konnten. Abwegig ist die Erklärung des Beschuldigten, er habe früher im Kosovo zusammen mit A._____ auf einer Baustelle gearbeitet, wo solche Handschuhe verwendet worden seien und womit die Mischspur zu erklären sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der Beschuldigte wollte keine Aussage dazu machen, was er früh morgens in der Nähe des Fundorts, d.h. am Waldrand zu suchen hatte.