Der Umstand, dass auch DNA-Spuren des Mitbeschuldigten A._____ auf dem Handschuh zu finden sind, führt nicht zur Annahme, dass der Beschuldigte am fraglichen Einbruchdiebstahl nicht mitgewirkt hat. Im Gegenteil: Es ist dies vielmehr ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte – wie angeklagt – arbeitsteilig vorgegangen und die Tathandlungen zusammen ausgeführt haben. Der Tresor hatte ein Gewicht von ca. 190 kg. Es liegt deshalb auf der Hand, dass dieser nicht von einer Person alleine hat abtransportiert werden können. Wie genau vorgegangen wurde bzw. wie es sich zugetragen hat, kann jedoch offen bleiben.