geltend macht (Plädoyer Verteidigung S. 8, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), die DNA-Mischspur könne bei der vom Bezirksgericht Baden angenommenen Täterschaft von A._____ (rechtskräftiges Verfahren ST.2023.33) nicht auch Beweis für seine Beteiligung bilden bzw. es könne durch die Mischspur nur entweder A._____ oder der Beschuldigte belastet werden, denn wenn einer der beiden den Handschuh getragen habe, dann könne ihn der andere nicht auch getragen haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass auch DNA-Spuren des Mitbeschuldigten A._____ auf dem Handschuh zu finden sind, führt nicht zur Annahme, dass der Beschuldigte am fraglichen Einbruchdiebstahl nicht mitgewirkt hat.