Der Beschuldigte verlangt demgegenüber einen Freispruch und rügt sinngemäss eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Da Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten fehlten, sei er vom Vorwurf des Diebstahls und damit einhergehend der Sachbeschädigung und des Hausfriedens - bruchs freizusprechen (GA act. 70 ff.; Plädoyer Verteidigung S. 4 f.). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen -4-