2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in diesem Punkt des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig. Sie erwog im Wesentlichen, gestützt auf die Ergebnisse der Randdatenauswertung sowie eines DNA-Hits an einem Handschuh, welcher in unmittelbarer Tatortnähe aufgefunden worden sei, bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte an diesen Delikten beteiligt gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.3. f.).