1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung und damit einhergehend die Strafzumessung, die Landesverweisung, die Zivilforderungen sowie die Kostenfolgen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Bemessung der Strafe. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten findet grundsätzlich keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).