Auf die Verlängerung der Probezeit sowie auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, die Zivilklagen seien abzuweisen und dem Beschuldigten eine Entschädigung und Genugtuung zzgl. Zins in angemessener Höhe ab mittlerem Verfall zuzusprechen. Die Kosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 24. Oktober 2022 verlangte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. 2.3. Die Berufungsverhandlung fand am 29. August 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: