1.2. Mit Urteil vom 16. März 2022 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 22. September 2017 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährten bedingten Vollzug wurde verzichtet und stattdessen der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Betreibungsamt Q.__