Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.242 (ST.2020.251; StA.2019.6267) Urteil vom 29. August 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Kaileswaran Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1977, von Kosovo, […] Zustellungsdomizil: c/o Andreas Josephsohn, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, […] Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 7. Dezember 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbe- schädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und Unge- horsams im Betreibungs- und Konkursverfahren. 1.2. Mit Urteil vom 16. März 2022 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 22. September 2017 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährten bedingten Vollzug wurde verzichtet und stattdessen der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Betreibungs- amt Q._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen; die weiteren Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde der Beschuldigte für 5 Jahre des Landes verwiesen, unter Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem. 2. 2.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 29. September 2022 einen Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs. Ferner sei er lediglich wegen Beschimpfung zu verurteilen, wobei von einer Bestrafung i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StGB abzusehen sei. Er sei mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Auf die Verlängerung der Probezeit sowie auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, die Zivilklagen seien abzuweisen und dem Beschuldigten eine Entschädigung und Genugtuung zzgl. Zins in angemessener Höhe ab mittlerem Verfall zuzusprechen. Die Kosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 24. Oktober 2022 verlangte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. 2.3. Die Berufungsverhandlung fand am 29. August 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehr- fachen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung und damit einhergehend die Strafzumessung, die Landesverweisung, die Zivilforderungen sowie die Kostenfolgen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Bemessung der Strafe. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten findet grundsätzlich keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 1.1 zusammengefasst vor, im Zeitraum vom 5. bis 6. Juni 2019, zwischen ca. 18.35 bis 07.05 Uhr, alleine oder evtl. in Begleitung eines unbekannten Mittäters in die Räumlichkeiten des Betreibungsamtes S._____, […], eingedrungen zu sein, indem er oder ein Mittäter mittels 28 mm Flachwerkzeug auf der Gebäuderückseite ein Fenster aufgewuchtet habe. Er soll einen nicht befestigten, ca. 190 kg schweren Tresor abtransportiert, im nahe gelegenen Wiesland geöffnet und Bargeld in verschiedener Stückelung im Gesamtbetrag von Fr. 3'025.40 entwendet haben. Der von der Täterschaft verursachte Sachschaden belaufe sich auf insgesamt ca. Fr. 15'870.55. 2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in diesem Punkt des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig. Sie erwog im Wesentlichen, gestützt auf die Ergebnisse der Randdatenauswertung sowie eines DNA-Hits an einem Handschuh, welcher in unmittelbarer Tatortnähe aufgefunden worden sei, bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte an diesen Delikten beteiligt gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.3. f.). Der Beschuldigte verlangt demgegenüber einen Freispruch und rügt sinngemäss eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Da Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten fehlten, sei er vom Vorwurf des Diebstahls und damit einhergehend der Sachbeschädigung und des Hausfriedens - bruchs freizusprechen (GA act. 70 ff.; Plädoyer Verteidigung S. 4 f.). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen -4- Voraussetzungen der Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien) auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen). 2.4. In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt und insoweit unbestritten, dass sich der Einbruchsdiebstahl in der Nacht vom 5. auf den 6. Juni 2019 ereignet hat. Dies ergibt sich denn auch unzweifelhaft aus der Anzeigemeldung, welche via Notruf am 6. Juni 2019 durch die stellvertretende Leiterin des Betreibungsamtes um 07.17 Uhr abgesetzt wurde (UA act. 36). Entwendet wurde dabei ein nicht befestigter Tresor. Der Fundort desselben wurde der Polizei kurz nach dem Notruf, um 08.30 Uhr, gemeldet (UA act. 37). 2.5. 2.5.1. Ein sehr starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten bildet der Umstand, dass in unmittelbarer Nähe zum Fundort des Tresors (vgl. dazu Fotodokumentation, UA act. 42 ff.) Handschuhe mit seiner DNA-Spur sichergestellt werden konnten (UA act. 51). Der linke Handschuh weist auf der Innenseite ein DNA-Mischprofil des Beschuldigten und des Mit- beschuldigten A._____ (Beizugsakten ST.2023.33: UA act. 147 f.) auf. Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass die Handschuhe mit dem DNA-Profil des Beschuldigten in unmittelbarer Nähe zum Fundort gelangt sind, ohne dass er sich selbst dort aufgehalten hätte. Der Beschuldigte selbst hat denn auch keine plausible Erklärung dazu, wie diese Handschuhe legal an diesen Ort gelangen konnten. Insoweit er -5- geltend macht (Plädoyer Verteidigung S. 8, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), die DNA-Mischspur könne bei der vom Bezirksgericht Baden angenommenen Täterschaft von A._____ (rechtskräftiges Verfahren ST.2023.33) nicht auch Beweis für seine Beteiligung bilden bzw. es könne durch die Mischspur nur entweder A._____ oder der Beschuldigte belastet werden, denn wenn einer der beiden den Handschuh getragen habe, dann könne ihn der andere nicht auch getragen haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass auch DNA-Spuren des Mitbeschuldigten A._____ auf dem Handschuh zu finden sind, führt nicht zur Annahme, dass der Beschuldigte am fraglichen Einbruchdiebstahl nicht mitgewirkt hat. Im Gegenteil: Es ist dies vielmehr ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte – wie angeklagt – arbeitsteilig vorgegangen und die Tathandlungen zusammen ausgeführt haben. Der Tresor hatte ein Gewicht von ca. 190 kg. Es liegt deshalb auf der Hand, dass dieser nicht von einer Person alleine hat abtransportiert werden können. Wie genau vorgegangen wurde bzw. wie es sich zugetragen hat, kann jedoch offen bleiben. Die Mischspur lässt sich jedenfalls ohne Weiteres damit erklären, dass beim Einbruchdiebstahl und dem Abtransport als auch beim Waldrand, wo der Tresor gefunden worden ist, Handschuhe getragen worden sind und der schliesslich aufgefundene Handschuh mit der DNA-Mischspur dabei bewusst oder versehentlich abwechslungsweise sowohl durch den Beschuldigten als auch A._____ getragen worden ist. Dafür, dass beim Einbruchdiebstahl Handschuhe benutzt wurden, spricht denn auch der Umstand, dass weder am Tatort (Betreibungsamt S._____) noch am Tresor selbst DNA-Spuren oder Fingerabdrücke sichergestellt werden konnten. Abwegig ist die Erklärung des Beschuldigten, er habe früher im Kosovo zusammen mit A._____ auf einer Baustelle gearbeitet, wo solche Handschuhe verwendet worden seien und womit die Mischspur zu erklären sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der Beschuldigte wollte keine Aussage dazu machen, was er früh morgens in der Nähe des Fundorts, d.h. am Waldrand zu suchen hatte. Es handelt sich dabei um einen Ort, an welchem er sich normalerweise nicht aufhält, was sich aus der Auswertung der Randdaten ergibt (vgl. UA act. 251, Datei HD_2019111199348.xls). Im Zusammenspiel mit den übrigen Umständen kann seine Aussageverweigerung nur so gewertet werden, als dass er über kein Alibi verfügt resp. keine vernünftige Erklärung dazu hat, was er frühmorgens am Fundort zu erledigen hatte und weshalb ein Handschuh mit seinem DNA- Profil in unmittelbarer Nähe dazu aufgefunden wurde. 2.5.2. Im Einklang mit dem aus dem DNA-Mischprofil gewonnenen Beweis- ergebnis stehen die Auswertungen der Randdatenerhebung. Aus den Akten folgt, dass der Beschuldigte in der Tatnacht – insbesondere zwischen 02.06 Uhr und 02.12 Uhr – aktiv war, verschiedene SMS- -6- Nachrichten erhielt sowie Telefonate tätigte. Der Zeitpunkt und die Häufigkeit dieser Kontakte, lassen darauf schliessen, dass dieser Austausch der Planung und der Koordination der Tat diente. Sehr auffällig erscheint weiter, dass im Zeitraum zwischen 02.07 Uhr und 06.04 Uhr auf der Nummer des Beschuldigten keine Antennenstandorte verzeichnet wurden. Dies lässt stark vermuten, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon während dieser Zeit bewusst ausgeschaltet hat. Weiter ist ersichtlich, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten am 6. Juni 2019 um 06.04 Uhr mit dem Funkmast «W-Strasse […]» verbunden war, womit schliesslich erstellt ist, dass er sich im Umkreis des Fundorts des Tresors aufgehalten hat (UA act. 251). Insofern der Beschuldigte vorbringt, die RTI-Daten würden zwar Angaben über das Mobiltelefon des Beschuldigten geben, nicht aber über ihn selbst bzw. über seine Anwesenheit am Tatort (Plädoyer Verteidigung S. 4), ist ihm nicht zu folgen. Für das Obergericht bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass das Mobiltelefon effektiv mit dem Funkmast «W- Strasse […]» verbunden war, weil sich der Beschuldigte auch tatsächlich dort befunden hat. Der Beschuldigte hat denn auch nicht behauptet, dass sein Mobiltelefon durch eine andere Person genutzt oder gestohlen worden ist, was zu erwarten gewesen wäre, wenn dem so gewesen wäre. Vielmehr hat er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. November 2019 zu Protokoll gegeben, dass er allein der Benutzer der Mobiltelefonnummer […] sei (UA act. 68). Auch dem Vorbringen des Beschuldigten, dass die Auswertung der RTI-Daten viel zu kompliziert und komplex sei, als dass sie einfach von einem Gericht ohne Hilfe eines Sachverständigen bewältigt werden könne (Plädoyer Verteidigung S. 5), ist nicht zu folgen. Auf der CD (UA act. 251) sind drei verschiedene Excel-Dateien zu finden. Die eine Excel-Datei gibt Auskünfte über den Standort des Mobiltelefons, wohingegen die andere Excel-Datei Auskünfte über die Telefon- verbindungen gibt. In einem separaten Excel-Dokument ist ebenfalls eine ausführliche Legende zu den gelieferten Daten zu finden, welches dem Gericht ermöglicht, die gelieferten Daten korrekt zu lesen, ohne dafür auf diesem Gebiet besonders technisch versiert zu sein. Aus den RTI-Daten ergibt sich bzw. kann ohne weitere Kenntnis abgelesen werden, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten in der Tatnacht in der Nähe des Tatorts befunden hat. Nach dem Gesagten ist auch der Antrag auf Beizug eines Sachverständigen abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.5.3. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände bestehen für das Obergericht keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte am Einbruch vom 5./6. Juni 2019 beteiligt war. Dieses Ergebnis steht denn auch im Einklang mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Baden ST.2023.33 vom 5. April 2023, mit welchem der in diesem nachträglich geführten Verfahren als Mittäter des Beschuldigten -7- angeklagte A._____ hinsichtlich des Vorwurfs des Einbruchdiebstahls in die Räumlichkeiten des Betreibungsamtes S._____ schuldig gesprochen worden ist. 2.6. Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteils E. 5.2. ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese sind im Berufungsverfahren zurecht unbestritten geblieben. Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte in massgeblicher Art und Weise mit A._____ in Mittäterschaft zusammengewirkt hat (siehe dazu oben). Der Beschuldigte ist somit als Mittäter zu qualifizieren und es sind ihm nebst seinem eigenen Tatbeitrag auch sämtliche Tatbeiträge des Mitbeschuldigten A._____ anzurechnen. Der Beschuldigte hat sich somit des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Seine Berufung ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 2.7. Soweit der Beschuldigte in formeller Hinsicht vorbringt, es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, da ihm in der Anklageschrift mit keinem Wort Mittäterschaft vorgeworfen werde (Plädoyer Verteidigung S. 8 f.), ist ihm nicht zu folgen. Die angeklagten Tatbestände sind in der Anklageschrift (vgl. Anklage vom 7. Dezember 2020, Anklageziffer 1.1) so aufgeführt, dass für den Beschuldigten und dessen Verteidigung klar ersichtlich ist, welcher Handlungen er konkret beschuldigt wird. Die Anklageschrift gibt hinreichend Auskunft über Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Ferner schildert sie die Art der Tatausführungen und nennt die entsprechenden Folgen präzise. Aus der Anklage geht zudem auch genügend klar hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorwirft. Es wird dem Beschuldigten auch vorgeworfen, nicht allein gehandelt zu haben, sondern «evtl. in Begleitung eines unbekannten Mittäters» oder «evtl. mit Unterstützung des Mittäters». Die Qualifikation der Täterschafts- resp. Teilnahmeform (u.a. Mittäterschaft) ist aber ohnehin eine Rechtsfrage, die den Anklagegrundsatz nicht tangiert. Es spielt also keine Rolle, ob ein Beschuldigter ausdrücklich als Mittäter angeklagt worden ist. Für die Wahrung des Anklagegrundsatzes genügt, wenn die Anklageschrift die Sachverhaltselemente nennt, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen. Vorliegend sind die erforderlichen Sachverhaltselemente, die auf Mittäterschaft schliessen lassen, in der Anklageschrift zureichend umschrieben worden. Die Anklageschrift zeichnet das Bild eines gleichwertigen, koordinierten Zusammenwirkens, so dass auch der -8- Beschuldigte als Hauptbeteiligter dasteht. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung S. 9) – auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 3. 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 1.2 zusammengefasst vor, im Zeitraum vom 7. bis 8. Juni zwischen ca. 13.00 bis 09.00 Uhr, alleine oder evtl. in Begleitung eines unbekannten Mittäters, in die Räumlichkeiten des Betreibungsamtes Q._____, […], gewaltsam eingedrungen zu sein, indem er oder ein Mittäter durch mehrfaches Ansetzen eines 12 mm Flachwerkszeugs ein kleines Aussenfenster aufgebrochen hat. In den Räumlichkeiten des Betreibungsamtes sollen sie den dort fest montierten Tresor aus der Verankerung gebrochen, abtransportiert und in der Nähe des ca. 350 Meter entfernten Friedhofs direkt neben dem dort befindlichen Parkplatz gewaltsam geöffnet haben. Die Täterschaft habe aus dem Tresor Geld in unterschiedlicher Stückelung im Gesamtbetrag von ca. Fr. 1'458.15 entwendet und einen Sachschaden von insgesamt ca. Fr. 7'570.85 verursacht. 3.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten auch in diesem Punkt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Sie sah es gestützt auf die Auswertung der Randdaten sowie aufgrund desselben modus operandi als erstellt an, dass der Beschuldigte an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt war (vorinstanzliches Urteil, E. 4.4. f.). Der Beschuldigte beantragt, er sei von diesen Vorwürfen freizusprechen (Berufungsbegründung S. 1). 3.3. Der Vorwurf des Einbruchsdiebstahls in Anklageziffer 1.2 erschöpft sich darin, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts aufgehalten habe und sich das Tatvorgehen mit dem Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.1 decke. Zwar ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit tatortnah aufgehalten hat, als ein starkes Indiz zu werten. Dieses genügt für sich alleine jedoch nicht, um seine Täterschaft zu beweisen, nachdem weder DNA-Spuren noch weitere Beweismittel auf eine Tatbeteiligung hinweisen. Auch der Hinweis auf einen ähnlichen modus operandi ist vorliegend nicht ausreichend, ist die Vorgehensweise doch nicht derart einzigartig, als dass sie nur dem Beschuldigten oder einem Mittäter zugeordnet werden könnte. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.2 lässt sich somit nicht rechtsgenügend erstellen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer -9- 1.2 von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Dieses Ergebnis steht denn auch im Einklang mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Baden ST.2023.33 vom 5. April 2023, mit welchem der in diesem nachträglich geführten Verfahren als Mittäter des Beschuldigten angeklagte A._____ vom Vorwurf des Einbruchdiebstahls in die Räumlichkeiten des Betreibungsamtes Q._____ freigesprochen worden ist. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Anklageziffer 4 der Beschimpfung schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Beschimpfung wendet sich der Beschuldigte gegen die Verurteilung wegen Mehrfachbegehung; auf den Vorwurf der Beschimpfung vor der Haustüre sei nicht einzutreten (Berufungserklärung S. 2). Nachdem der Beschuldigte aber lediglich wegen einfacher Beschimpfung verurteilt worden ist, er folglich diesbezüglich gar nicht beschwert ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. Hinsichtlich den Beschimpfungen am Telefon sei ein Schuldspruch ohne Aussprechen einer Sanktion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB vorzunehmen (Plädoyer Verteidigung S. 2). 4.2. Beschimpfung ist nur auf Antrag strafbar. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der Rückzug ist endgültig (Art. 33 Abs. 2 StGB). C._____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung seinen Strafantrag zurückgezogen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Damit fehlt es hinsichtlich dieses Antragsdelikts an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren in Bezug auf die Beschimpfung einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt – anschlussberufungsweise eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, der Beschuldigte – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – eine Busse von Fr. 200.00. - 10 - 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB widerholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313 ff.; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist, teilweise einschlägig, vorbestraft. Sein aktueller Strafregisterauszug umfasst acht Seiten, wobei es sich durchwegs nicht um Bagatellen handelt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 16. März 2011 wurde der Beschuldigte unter anderem wegen bandenmässigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde vollzogen. Trotz dieses längeren Freiheitsentzugs trat der Beschuldigte ab dann regelmässig strafrechtlich in Erscheinung und wurde mit teil- und unbedingten Geldstrafen sanktioniert. So wurde er mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 22. September 2017 zu einer teilbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 100.00, davon 120 Tagessätze bedingt vollziehbar, und am 23. September 2019 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Selbst während des vorliegenden, hängigen Strafverfahrens, nota bene nach Anklageerhebung und somit in Kenntnis der beantragten Sanktionen, delinquierte er weiter und wurde deswegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Februar 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nötigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt. Angesichts der offensichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystems kommt nur noch eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). Somit ist für den Diebstahl, die Sachbeschädigungen und den Hausfriedensbruch eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Für die Übertretung (Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren) ist eine Busse auszufällen. 5.4. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte ist die Einsatzstrafe für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit für den - 11 - Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat durch eine einzige Handlung Bargeld im Gesamtbetrag von ca. Fr. 3'025.40 erbeutet. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass er mit dem Bestreibungsamt bewusst eine Lokalität ausgewählt hat, bei welcher er davon ausgehen konnte, erhebliche Barmittel vorzufinden und möglichst viel zu erbeuten. Dafür spricht auch der Umstand, dass er nicht nur einfach Behältnisse nach Bargeld durchsuchte, sondern einen Tresor abtransportierte. Es darf folglich ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich sein Vorsatz auf eine erheblich grössere Summe richtete als die effektiv erbeuteten Fr. 3'025.40. Bei einem massgeblichen Deliktsbetrag von mindestens Fr. 10'000.00 durch einen einzigen Diebstahl ist von einer hohen Intensität der deliktischen Tätigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen ist jedoch von einem noch vergleichsweise leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte ist nicht etwa plump oder unbedarft vorgegangen, sondern agierte äusserst professionell. Er brach nachts und somit gezielt ausserhalb der Öffnungszeiten in die Räumlichkeiten des Betreibungs - amtes S._____ ein, von wo aus er – zusammen mit einem Mittäter – einen nicht befestigten Tresor von 190 kg abtransportierte. Aufgrund des Gewichts des Deliktsguts ist davon auszugehen, dass ein Fahrzeug für den Transport bereitstand und er gemeinsam mit A._____ handelte. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer Verteidigung S. 11), ist ausgeschlossen, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten bloss von untergeordneter Natur war und sich in einem reinen «Schmiere stehen» erschöpft hätte. Vielmehr war das eigenhändige oder ihm anrechenbare Handeln planmässig und organisiert; es ist insgesamt damit deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Der Beschuldigte handelte aus monetären Gründen, was jedem Vermögensdelikt immanent ist und bei Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht erfasst wird. Dieser Umstand darf deshalb bei der Tatkomponente nicht nochmals - 12 - verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundes - gerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte bei der Begehung des Diebstahls verfügte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tatbegehung nach eigenen Angaben erwerbstätig und erwirtschaftete mit seiner eigenen Firma ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 5'500.00 und Fr. 6'000.00 (UA act. 10 f.). Von einer finanziellen Notlage kann folglich nicht gesprochen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit im Tatzeitpunkt massgeblich beeinträchtigt hätten. Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl vom 5./6. Juni 2019 von einem mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einsatzstrafe von 16 Monaten auszugehen. 5.5. Diese Einsatzstrafe für den Diebstahl ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 5.6. Hinsichtlich der anlässlich des Einbruchsdiebstahls begangenen Sachbe- schädigung ergibt sich Folgendes: Der Täter, der eine Sachbeschädigung begeht, wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, wovon ab einem Sachschaden von Fr. 10'000.00 auszugehen ist (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), kann gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren erkannt werden. Durch Art. 144 StGB wird das Eigentum von Sachen und das Gebrauchs- und Nutzungsrecht daran geschützt. Der Beschuldigte ist zur Begehung des Diebstahls in der Nacht vom 5./6. Juni 2019 zusammen mit A._____ in die Räumlichkeiten des Betreibungsamtes S._____ durch das Fenster eingedrungen. Durch das Aufbrechen des Fensters entstand ein Sachschaden in der Höhe von mehr als Fr. 7'000.00 (UA act. 75). Andererseits wurde der nicht befestigte Tresor aus dem Betreibungsamt S._____ entfernt, abtransportiert und gewaltsam aufgebrochen. Der Zeitwert des komplett zerstörten Tresors beläuft sich auf ca. Fr. 3'000.00. Damit ist hinsichtlich beider Sachbeschädigungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. - 13 - Das Vorgehen des Beschuldigten und von A._____ bestand darin, das Fenster aufzuwuchten, den nicht befestigten Tresor abzutransportieren und an einem geschützten Ort gewaltsam aufzubrechen. Die Art und Weise des Vorgehens ging somit nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus, was sich jedoch neutral auswirkt. Verschuldens - erhöhend zu berücksichtigen ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen zum Diebstahl verwiesen werden. Insgesamt ist bei isolierter Betrachtungsweise hinsichtlich der Sach- beschädigung des Fensters von einem mittelschweren und hinsichtlich des Tresors von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessene Einzelstrafen von 8 Monaten bzw. 4 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen nicht das primäre Ziel des Beschuldigten waren, sondern als gleichsam notwendige Begleiterscheinung mit dem Einbruchsdiebstahl des Tresors einhergingen. Folglich standen die Sachbeschädigungen in einem engen, sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem Diebstahl. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe ihr Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate für die beiden Sachbeschädigungen auf eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten. 5.7. In Bezug auf den anlässlich des Einbruchs begangenen Hausfriedens - bruchs ergibt sich Folgendes: Der Täter, der einen Hausfriedensbruch begeht, wird gemäss Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Räumlichkeiten und umfriedeten Orte geschützt. Der Beschuldigte ist in das Betreibungsamt S._____ eingedrungen. Das Vorgehen ging nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinaus, was sich neutral auswirkt. Zwar betraf der Hausfriedensbruch keine Wohn- liegenschaften, bei denen die Gefahr bestanden hätte, dass sich die Verletzung der Privatsphäre besonders nachteilig auf das Sicherheits - gefühl der Hausberechtigten auswirkt. Das Fehlen von verschuldens - erhöhenden Faktoren ist jedoch nicht strafmindernd, sondern neutral zu gewichten. Wiederum verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte (siehe dazu oben). - 14 - Insgesamt ist hinsichtlich des Hausfriedensbruchs von einem noch leichten Verschulden und bei isolierter Betrachtung von einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist die sachliche, räumliche und zeitliche Nähe des Hausfriedensbruchs zum Diebstahl und zur Sachbeschädigung zu berücksichtigen. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips sein Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat auf 23 Monate Freiheitsstrafe. 5.8. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend ins Gewicht, auch wenn diese nur teilweise einschlägig sind und teilweise bereits länger zurückliegen (siehe dazu oben), denn er hat nicht die nötigen Lehren daraus gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte verweigerte hinsichtlich der Vorwürfe des Einbruchs- diebstahls sowohl im Untersuchungsverfahren als auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage, was sein Recht ist (Art. 113 Abs. 1 StPO). Von der Berufungsverhandlung hat er sich dispensieren lassen. Wer, wie der Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist bereits im November 2022 in den Kosovo […] übersiedelt und lebt seither getrennt von seiner Ehefrau, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder hat (UA act. 11). Im Kosovo hat er ein Geschäft übernommen und sich dort als Geschäftsführer eingesetzt. Er zahlt sich zurzeit einen Monatslohn in der Höhe von Euro 500.00 aus (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3; anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Arbeitsvertrag). Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter betroffen würde, als jede andere beruflich, sozial und familiär integrierte Person. Auch der Umstand, dass er Vater von zwei minderjährigen Kindern ist, führt nicht automatisch zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom - 15 - 14. Februar 2012 E. 9.3; 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4), zumal er bereits heute von diesen getrennt lebt. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die negative Täterkomponente im Umfang von einem Monat straferhöhend zu berücksichtigen. 5.9. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für den Diebstahl, die Sachbeschädigungen sowie den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung lediglich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt hat, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Obergericht fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach seinem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der «reformatio in peius» muss sich die Berufungsinstanz nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Die Anträge der Staatsanwaltschaft sind nicht bindend (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2). Auch bei einem teilweisen Freispruch muss nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte sodann daraus ableiten, dass der Mitbeschuldigte A._____ für den Einbruchsdiebstahl ins Betreibungsamt S._____ vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 5. April 2023 rechtskräftig «nur» zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Aus formellen Gründen kann das Obergericht vorliegend nur über die Strafe des Beschuldigten befinden, nicht aber über jene von A._____. Hätte das Obergericht gleichzeitig auch die Strafe für den Mittäter A._____ festsetzen dürfen, so wäre diese bei gleicher Tat- und Täterkomponente auch in gleicher Höhe wie jene des Beschuldigten auszufällen gewesen. Da dies nicht möglich ist, bleibt es bei einem Missverhältnis, da der Beschuldigte keinen Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» hat (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2). 5.10. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat (nach dem bis Ende 2017 geltenden Sanktionenrecht) zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen - 16 - verurteilt, ist der Aufschub des Vollzugs einer Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2015 zu Art. 42 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Art. 42 Abs. 2 StGB erfasst gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 somit auch Geldstrafen von mehr als 180 Tagessätzen, welche mit der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung abgeschafft wurden (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert (BGE 145 IV 137 E. 2.2 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 22. September 2017 zu einer teilbedingten Geldstrafe von 240 Tages- sätzen, davon 120 Tagessätze bedingt, à Fr. 100.00 verurteilt. Aufgrund dessen ist der Aufschub der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Übergangs- bestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 zu Art. 42 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind dem Beschuldigten jedoch keine besonders günstigen Umstände, sondern eine eigentliche Schlechtprognose zu attestieren: Der Beschuldigte lebt seit November 2022 getrennt von seiner Familie im Kosovo, wo er auch einer Arbeit nachgeht. Selbst wenn unter diesen Umständen von stabilen Verhältnissen auszugehen wäre, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, vermochten ihn diese doch bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung von neuen Straftaten abzuhalten. Er ist mehrfach, teilweise sogar einschlägig, vorbestraft, und nicht bloss im Bereich der Vermögensdelikte. Dies ist bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten. Zu berücksichtigen ist, dass er sich weder durch eine 2-jährige, unbedingte Freiheitsstrafe, geschweige denn von unbedingten, und in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse, spürbaren Geldstrafen beeindrucken liess. Negativ zu würdigen ist auch der Umstand, dass er während des vorliegend hängigen Strafverfahrens und somit in Kenntnis der von der Staatsanwalt- schaft beantragten unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten erneut straffällig wurde und mit Strafbefehl vom 17. Februar 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nötigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt wurde. Zusammen- fassend hat der Beschuldigte trotz seiner Vorstrafen ein sehr grosses Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung gezeigt. Dem Beschuldigten ist somit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und von besonders günstigen Umständen kann erst recht keine Rede sein, weshalb die Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu vollziehen ist. - 17 - 5.11. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, den vom Gerichtspräsidium Baden mit Urteil vom 22. September 2017 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen. Stattdessen hat sie den Beschuldigten verwarnt und die Probezeit von 4 Jahren um 1 Jahr verlängert. In Anbetracht der Nichtbewährung des Beschuldigten und der ihm auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der neu auszufällenden Strafen zu stellenden Schlechtprognose, hätte das Obergericht auch den für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzug widerrufen. Nachdem jedoch die Staatsanwaltschaft diesen Punkt mit Anschluss- berufung nicht angefochten hat und das Verschlechterungsverbot nur in den von ihr angefochtenen Punkten aufgehoben wird (BGE 148 IV 89 E. 4.3), hat es damit sein Bewenden. Vor diesem Hintergrund ist aber auch der vom Beschuldigten mit Berufung beantragte Verzicht auf eine Verlängerung der Probezeit nicht angezeigt. Es kann offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Verzicht auf die Verlängerung der Probezeit eine genügende Warnwirkung bestehen würde, um den Beschuldigten von weiterer Straffälligkeit abzuhalten. Es bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, da er trotz Vorstrafen ein grosses Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung offenbart und insbesondere noch während laufender Probezeit erneut delinquiert hat. Entsprechend ist mit der Vorinstanz die Probezeit von 4 Jahren um 1 Jahr zu verlängern und der Beschuldigte zu verwarnen. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer Verteidigung S. 16), können die verschiedenen Ersatzmassnahmen nicht nur alternativ, sondern auch kumulativ angeordnet werden, geht es doch darum, dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen und so die Legalprognose zu verbessern (ACHERMANN, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 11 zu Art. 46 StGB; BGE 98 IV 76 E. 1). 5.12. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die Übertretung (Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahrens) in der Höhe von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, wurde nicht angefochten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). - 18 - 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; VGEW 146 IV 105; BGE II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Vorliegend liegt mit dem Schuldspruch wegen Diebstahls in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB vor. Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren 6.4. 6.4.1. Der heute 46-jährige Beschuldigte stammt aus dem Kosovo. Er ist im Kosovo geboren, wo er aufwuchs und die Schule besuchte. Er reiste am 11. Juli 2006 im Alter von 29 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Mit D._____ (deutsche Staatsangehörige) ist er seit dem 8. August 2006 nach Schweizer Recht verheiratet (MIKA-Akten). Er verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung B (MIKA-Akten, vgl. CD = UA act. 280). Im November 2022 hat er die Schweiz – wohl aus ausländerrechtlichen Gründen – verlassen müssen und ist zurück in den Kosovo gekehrt. Dort lebt er getrennt von seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern im Alter von 14 und 9 Jahren, die in der Schweiz geblieben sind. Er hat im Kosovo eine Firma übernommen und sich als Geschäftsführer eingesetzt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten bis zu seiner Ausreise ist nicht über das hinausgegangen, was in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu erwarten gewesen ist. Er verfügte über keine Ausbildung und war während seinem Aufenthalt in der Schweiz u.a. für eine längere Zeit arbeitslos (GA 59 f.). Zu berücksichtigen sind weiter die hohen Schulden; der vierseitige Betreibungsregisterauszug (UA act. 26 f.) weist Schulden, hauptsächlich öffentliche Abgaben wie - 19 - Steuern, Krankenkassen-, Versicherungsprämien und Kosten aus Strafverfahren, in der Höhe von mehreren Fr. 10'000.00 auf. Mithin erscheint seine berufliche und wirtschaftliche Integration in der Schweiz in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht als unterdurchschnittlich. Dem Beschuldigten gelang es nicht, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Kurz nach seiner Einreise 2006 wurde er ein erstes Mal verurteilt, danach folgten in regelmässigen Abständen weitere Verurteilungen. Sein delinquentes Verhalten führte auch dazu, dass er mehrfach ausländerrechtlich verwarnt wurde (vgl. Verfügung vom 3. April 2018), was ihn nicht vor erneuter Straffälligkeit abhielt. Er hat mit diesem Verhalten eine eindrückliche Unbekümmertheit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung gezeigt; ein deliktfreies Leben ist ihm praktisch nicht gelungen. Im Gegenteil ist eine Steigerung der Delinquenz festzustellen. 6.4.2. Die Integrationschancen in seinem Heimatland erweisen sich für den Beschuldigten als intakt, was sich bereits daraus ergibt, dass er sich seit November 2022 wieder im Kosovo befindet und dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ferner verfügt er dort über Angehörige und ist bestens mit der dortigen Kultur und der Sprache vertraut. In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten ist unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ist grundsätzlich die Beziehung zur Ehefrau und den in der Schweiz lebenden gemeinsamen minderjährigen Kindern relevant. Die blosse Anwesenheit eines Ehepartners und von Kindern in der Schweiz genügt indes nicht, erforderlich ist vielmehr eine gelebte Beziehung. Der Beschuldigte lebt – wie bereits erwähnt – nunmehr getrennt von seiner Ehefrau und den Kindern. Ob ein Eheschutzverfahren bereits in die Wege geleitet wurde, ist nicht bekannt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Die Ehefrau lebt zusammen mit den beiden minderjährigen Kindern weiterhin in der Schweiz. Nachdem der Beschuldigte in den Kosovo übersiedelt ist, kann schwerlich von intakten familiären Beziehungen gesprochen werden. Der Beschuldigte lebt inzwischen seit mindestens zehn Monaten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2) getrennt von seiner Frau D._____ (UA act. 17) und seinen beiden Töchtern. Mithin verfügt er weder zu seiner Ehefrau noch zu seinen Töchtern über eine besonders nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne einer eigenen Kernfamilie. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er für die beiden Töchter Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je Euro 100.00 bezahlen soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Jedenfalls scheint es dem Beschuldigten nach Verbüssung der Freiheitsstrafe für die Dauer der Landesverweisung ohne Weiteres möglich, die Beziehung zu seiner Frau und den Töchtern in - 20 - einem vergleichbaren Ausmass – wie bereits seit seinem Wegzug in den Kosovo im November 2022 – weiterzuführen, z.B. mit modernen Kommunikationsmittel oder Besuchen im Kosovo. 6.4.3. Das – aktuell rein hypothetische – Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in die Schweiz ist nach dem Gesagten zwar nicht unerheblich, jedoch vergleichsweise gering. Demgegenüber ist von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung bzw. Fernhaltung aus der Schweiz, das sein privates Interesse an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in die Schweiz deutlich überwiegt, auszugehen: Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; BGE 139 I 145 E. 2.1; je mit Hinweisen) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.2). Der Beschuldigte hat eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Er ist in die Räumlichkeiten des Betreibungsamtes S._____ eingebrochen und hat dort zusammen mit einem Mittäter einen Tresor abtransportiert. Mit seinem Verhalten hat er erneut ein hohes Ausmass an Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung manifestiert. Es ist von einer entsprechend hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Seit seiner Einreise 2006 wurde der Beschuldigte regelmässig straffällig und zeigte dadurch, dass er entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich an das hiesige Rechtssystem zu halten. Ihm ist denn auch eine sehr schlechte Legalprognose zu stellen, was sich auch daran zeigt, dass er noch während des hängigen Strafverfahrens erneut straffällig geworden ist. 6.4.4. Nach dem Gesagten liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch überwiegt sein privates Interesse an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in die Schweiz das deutlich höhere öffentliche Interesse an einer Wegweisung bzw. Fernhaltung aus der Schweiz. Damit sind die die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. - 21 - 6.5. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung von 5 Jahren entspricht dem gesetzlichen Minimum, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Vom Beschuldigten geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung aus (vgl. BGE 147 IV 340). Mit der Vorinstanz ist die Landesverweisung somit im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Stadt S._____ und des Betreibungsamts S._____ auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 12.3.4). Der Beschuldigte beantragt, die Zivilforderungen seien abzuweisen (Berufungserklärung S. 3). Auf diesen Antrag ist mangels Beschwer des Beschuldigten nicht einzutreten. Nur die Privatklägerschaft kann im Strafprozess eine Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen. Dem Beschuldigten ist es hingegen verwehrt, im Sinne einer negativen Feststellungklage einen materiellen Entscheid über eine Zivilforderung, die zufolge Verweisung auf den Zivilweg nicht beurteilt wird, im Rahmen des Strafverfahrens herbeizuführen. 7.2. Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Betreibungsamts Q._____ gutgeheissen und ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.00 zugesprochen. Der Beschuldigte beantragt wiederum, die Zivilforderung sei abzuweisen (Berufungserklärung S. 3). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). In tatsächlicher Hinsicht ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die angeklagten Handlungen zum Nachteil des Betreibungsamts Q._____ begangen hat, weshalb er diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen ist. Der Sachverhalt ist gestützt auf das Beweisergebnis auch hinsichtlich der zivilrechtlich bedeutsamen Fragen des widerrechtlich und kausal verursachten Schadens als Grundlage für eine adhäsionsweise Zivilklage spruchreif. Aufgrund fehlender Täterschaft hinsichtlich Anklageziffer 1.2 entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung oder von Schadenersatz, weshalb die Zivilforderung des Betreibungsamts Q._____ abzuweisen ist. - 22 - Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob dem Betreibungsamt Q._____ überhaupt Rechtspersönlichkeit zukommt, was Voraussetzung für eine adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung wäre. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er von den Vorwürfen gemäss Anklageziffer 1.2 freigesprochen und damit einhergehend die Zivilklage des Betreibungsamts Q._____ abgewiesen wird. Im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist demgegenüber gutzuheissen und die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre zu erhöhen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 8.2. 8.2.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.2.2. Dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden (siehe Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 19. Oktober 2022). 8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich – wie vorliegend – die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Der Beschuldigte wurde lediglich für den Einbruchsdiebstahl vom 5./6. Juni 2019 verurteilt, für den zweiten Vorfall vom 7./8. Juni 2019 wurde - 23 - er hingegen mangels Beweisen freigesprochen. Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung ist zufolge Rückzug des Strafantrags einzustellen. Es rechtfertigt sich somit, ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 8.4. 8.4.1. Die dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'422.00 (GA act. 31 ff.) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht zu überprüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Sie ist vom Beschuldigten zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.4.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf die Hälfte seiner Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die dem Beschuldigten zuzusprechende Entschädigung ist gestützt auf die Kostennote seines freigewählten Verteidigers für einen Aufwand von 16.70 Stunden – jedoch bei einem Stundensatz von Fr. 220.00 statt Fr. 330.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) – zuzüglich der diesbezüglich geltend gemachten Auslagen von Fr. 290.50 (reduziert beim Aufwand für Fotokopien, da die Entschädigung pro kopierte Seite gemäss § 13 Abs. 3 AnwT Fr. 0.50 beträgt) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 4'270.00 festzusetzen. Davon ist dem Beschuldigten – unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) – die Hälfte, d.h. Fr. 2'135.00, auszurichten. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung eingestellt. - 24 - 2. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.2 freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 22. September 2017 für die Geldstrafe von 240 Tagessätzen im Umfang von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen [in Rechtskraft erwachsen]. Stattdessen wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit von 4 Jahren um 1 Jahr verlängert. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im SIS ausgeschrieben. 6. 6.1. Die Zivilklage des Betreibungsamts Q._____ wird abgewiesen. 6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Stadt S._____ und des Betreibungsamts S._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. - 25 - 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'448.70 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'050.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 4'724.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'422.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'211.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'135.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, - 26 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Kaileswaran